21.04.21

Richterbund MV

Satzung

SATZUNG
(Stand: 06.03.2019) 

PRÄAMBEL


(1) Der Richterbund Mecklenburg-Vorpommern ist die unabhängige Berufsvereinigung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Land Mecklenburg-Vorpommern.
 
(2) Seine Aufgabe ist es, unter Ausschluss jeder parteipolitischen Tätigkeit 
 
a) die richterliche Unabhängigkeit zu wahren und die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu fördern
b) die Gesetzgebung und die Rechtswissenschaft zu fördern
c) die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
zu fördern.

§ 1 Name und Sitz
 
(1) Der Verein trägt den Namen "Richterbund Mecklenburg-Vorpommern/Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer VR 327 eingetragen.
 
(2) Der Richterbund hat seinen Sitz in Rostock.
 
(3) Die Geschäftsverwaltung erfolgt vom Dienstort des/der jeweiligen Vorsitzenden.
 
§ 2 Aufgabe
 
Der Richterbund Mecklenburg-Vorpommern ist eine berufsständische Organisation zur Vertretung der Interessen der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Öffentlichkeit, bei den Behörden und vor dem Parlament.
 
§ 3 Organisation
 
(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirksgruppen der Landgerichtsbezirke im Land Mecklenburg-Vorpommern. Jeder Bezirksgruppe gehören alle Mitglieder an, die in diesem Bezirk ihren Dienstsitz haben. Liegen Dienstsitz und ständiger Wohnsitz in unterschiedlichen Bezirken, kann das Mitglied seine Zugehörigkeit zur Bezirksgruppe entweder nach seinem Dienstsitz oder seinem ständigen Wohnsitz bestimmen. 
 
(2) Jede Bezirksgruppe kann einen eigenen Bezirksvorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann, wählen und Versammlungen ihrer Mitglieder und Veranstaltungen durchführen. Die Bezirksgruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung über die Durchführung von Wahlen, der Zusammensetzung ihrer Vorstände und deren Amtsperiode geben. 
 
§ 4 Organe
 
Organe des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern sind
 
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) 
a) Mitglieder des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern können werden:
 
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im Land Mecklenburg-Vorpommern tätig sind, waren, oder hier ihren ständigen Wohnsitz haben.
 
b) Ehrenmitgliedschaft:
 
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich besonders für die Förderung des Richter-bundes M-V und/oder seiner Aufgaben verdient gemacht haben, den Status des Ehrenmitglieds erhalten. Ehrenmitglieder sind für den Vorstand nicht wählbar.
 
c) Fördermitglieder:
 
Mitglieder des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) können als Fördermitglied Mitglieder des Vereins werden. Fördermitglieder sind nicht für den Vorstand wählbar. 
 
(2) Der Aufnahmeantrag wird schriftlich gestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt die Entscheidung dem neuen Mitglied schriftlich mit. Eine fehlende schriftliche Bestätigung der Aufnahme ist unschädlich. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet und dem Antragsteller ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen; die Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung über den Aufnahmeantrag.
  
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
 
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss.
 
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wirkt zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erfolgt ist.
 
(3) Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand erfolgen. Er ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen. 
 
§ 7 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und vom Vorstand eingezogen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall eine Umlage beschließen. Die Umlage darf den Betrag eines Jahresmitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

(3) Auf Antrag kann der Vorstand Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und den nach §§ 10 und 11 berufenen Webmaster und Pressesprecher von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages und den beschlossenen Umlagen freistellen bzw. diese reduzieren.
  
§ 8 Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus 
 
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und
c) mindestens zwei, maximal fünf Beisitzern.

Der Vorstand beschließt über die weitere Geschäftsverteilung im Vorstand in eigener Zuständigkeit.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Richterbundes M-V, vertritt ihn nach innen und außen und nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr. 

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
 
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre. 
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist bis zur wirksamen Bestellung eines neuen Vorstandes durch die Mitgliederversammlung geschäftsführend im Amt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung.
  
§ 9 Assessorenvertreter
Aus dem Kreis der Assessoren der Justiz M-V kann ein Assessorenvertreter bestimmt werden, der mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt.

§ 10 Pressesprecher
 
Der Vorstand kann einen Pressesprecher berufen, der die Verlautbarungen des Richterbundes erstellt, den Kontakt zur Presse pflegt und an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt.
 
§ 11 Webmaster
 
Der Vorstand kann einen Verantwortlichen für die Präsentation des Richterbundes im Internet berufen. Der Webmaster pflegt die Internetseite und stellt den Inhalt in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Pressesprecher in die Homepage ein.
 
§ 12 Kassenprüfer
 
Zeitgleich mit dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die mindestens alle zwei Jahre die Kasse prüfen und hierüber eine Niederschrift fertigen, die dem Vorstand zu übergeben ist.
 
§ 13 Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung nimmt sämtliche vereinsrechtlichen Belange wahr, soweit nicht der Vorstand hierzu berufen ist. Über die Auflösung des Vereins befindet sie in ausschließlicher Zuständigkeit.
 
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
(1) Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragt.
 
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform ein. Zwischen Einberufung und Versammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung erfolgt an die Dienstanschrift / dienstliche E-Mail-Anschrift oder die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Wohnanschrift / private E-Mail-Anschrift. 

(4) Anträge zur Tagesordnung können die Organe des Richterbundes, die Mitglieder des Vorstandes und auch jedes einzelne Mitglied stellen. Sie sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Versammlung zuzuleiten.
 
§ 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 14 Abs. 3).

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  
(3) Jedes Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied aus. Ein Mitglied kann mehrere Mitglieder vertreten.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt offen durch Handheben. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen.

(5) 
Die Wahl zum Vorstand erfolgt in Abweichung zu Absatz 4 geheim. Auf Antrag eines Mitglieds kann der Vorstand auch offen durch Handheben gewählt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der offenen Wahl zustimmen. 

Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden jeweils in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Beisitzer können im Block gewählt werden, wenn alle anwesenden Mitglieder der Wahl im Block zustimmen.

§ 16 Niederschriften
 
Über die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung werden Protokolle geführt. Beschlüsse werden in einer, vom Schriftführer oder von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnenden Niederschrift aufgenommen.
 
§ 17 Beschluss über Vereinsvermögen bei Auflösung
 
Über die Auflösung des Richterbundes beschließt ausschließlich die Mitgliederversammlung mit 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung des Richterbundes beschließt die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen.