SATZUNG DES RICHTERBUNDES M-V
(Beschlussfassung vom 30.11.2005)
(1) Der Richterbund Mecklenburg-Vorpommern ist die unabhängige Berufsvereinigung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte im Land Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Seine Aufgabe ist es, unter Ausschluss jeder parteipolitischen Tätigkeit
a) die richterliche Unabhängigkeit zu wahren und die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft zu fördern
b) die Gesetzgebung und die Rechtswissenschaft zu fördern
c) die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zu fördern.
(1) Der Verein trägt den Namen "Richterbund Mecklenburg-Vorpommern/Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
e.V.". Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter der Nummer VR 327 eingetragen.
(2) Der Richterbund hat seinen Sitz in Rostock.
(3) Die Geschäftsverwaltung erfolgt vom Dienstort des/der jeweiligen Vorsitzenden.
Der Richterbund Mecklenburg-Vorpommern ist eine berufsständische Organisation zur Vertretung der Interessen der Richterinnen und Richter,
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der Öffentlichkeit, bei den Behörden und vor dem Parlament.
(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirksgruppen der Landgerichtsbezirke im Land Mecklenburg-Vorpommern. Jeder Bezirksgruppe gehören
alle Mitglieder an, die in diesem Bezirk ihren Dienstsitz haben. Liegen Dienstsitz und ständiger Wohnsitz in unterschiedlichen Bezirken, kann das
Mitglied seine Zugehörigkeit zur Bezirksgruppe entweder nach seinem Dienstsitz oder seinem ständigen Wohnsitz bestimmen.
(2) Jede Bezirksgruppe kann einen eigenen Bezirksvorstand, der aus einer oder mehreren Personen bestehen kann, wählen und Versammlungen
ihrer Mitglieder und Veranstaltungen durchführen.
Die Bezirksgruppen können sich eine eigene Geschäftsordnung über die Durchführung von Wahlen, der Zusammensetzung ihrer Vorstände und
deren Amtsperiode geben.
Organe des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern sind
b) die Mitgliederversammlung.
a) Mitglieder des Richterbundes Mecklenburg-Vorpommern können werden:
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die im Land Mecklenburg-Vorpommern tätig sind, waren, oder hier ihren ständigen
Wohnsitz haben.
Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich besonders für die Förderung des Richterbundes M-V und/oder seiner
Aufgaben verdient gemacht haben, den Status des Ehrenmitglieds erhalten. Ehrenmitglieder sind für den Vorstand nicht wählbar.
Mitglieder anderer Landesverbände des Deutschen Richterbundes oder Mitglieder weiterer Mitgliedsvereine des Deutschen Richterbundes oder des
Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen (BDVR) können als Fördermitglied Mitglieder des Vereins werden.
Fördermitglieder sind nicht für den Vorstand wählbar.
(2) Der Aufnahmeantrag wird schriftlich gestellt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt die Entscheidung dem neuen Mitglied
schriftlich mit. Eine fehlende schriftliche Bestätigung der Aufnahme ist unschädlich. Eine ablehnende Entscheidung muss begründet und dem
Antragsteller ebenfalls schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die ablehnende Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang
der Entscheidung die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen; die Mitgliederversammlung trifft die endgültige Entscheidung über den
Aufnahmeantrag.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wirkt zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erfolgt ist.
(3) Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand erfolgen. Er ist dem Ausgeschlossenen unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die nächstfolgende
Mitgliederversammlung anrufen.
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und vom Vorstand eingezogen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann im Bedarfsfall eine Umlage beschließen.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand Fördermitgliedern, Ehrenmitgliedern und den nach §§ 9 und 10 berufenen Webmaster und Pressesprecher von der
Zahlung des Mitgliedsbeitrages und den beschlossenen Umlagen freistellen bzw. diese reduzieren.
(1) Der Vorstand besteht aus
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Richterbundes M-V, vertritt ihn nach innen und außen und nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, darunter der Vorsitzende oder einer
der beiden Stellvertreter, vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsperiode beträgt 4 Jahre.
Der Vorstand kann einen Pressesprecher berufen, der die Verlautbarungen des Richterbundes erstellt, den Kontakt zur Presse pflegt und an den
Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt.
Der Vorstand kann einen Verantwortlichen für die Präsentation des Richterbundes im Internet berufen. Der Webmaster pflegt die Internetseite und
stellt den Inhalt in Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Pressesprecher in die Homepage ein.
Zeitgleich mit dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die mindestens alle zwei Jahre die Kasse prüfen
und hierüber eine Niederschrift fertigen, die dem Vorstand zu übergeben ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung nimmt sämtliche vereinsrechtlichen Belange wahr, soweit nicht der Vorstand hierzu berufen ist. Über die Auflösung des
Vereins befindet sie in ausschließlicher Zuständigkeit.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit die Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand schriftlich unter Darlegung
der Gründe beantragt.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Zwischen Einberufung und Versammlung
müssen mindestens zwei Wochen liegen. Die Einladung erfolgt an die Dienstanschrift oder die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene
Wohnanschrift.
(4) Anträge zur Tagesordnung können die Organe des Richterbundes, die Mitglieder des Vorstandes und auch jedes einzelne Mitglied stellen. Sie
sind dem Vorstand schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der Versammlung zuzuleiten.
§ 14 Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu dieser Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 13
Abs. 3).
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Zur Änderung der Satzung ist 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Jedes Mitglied übt sein Stimmrecht persönlich oder durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied aus. Ein Mitglied kann mehrere Mitglieder
vertreten.
Über die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung werden Protokolle geführt. Beschlüsse werden in einer, vom Schriftführer oder von dem
Versammlungsleiter zu unterzeichnenden Niederschrift aufgenommen.
§ 17 Beschluss über Vereinsvermögen bei Auflösung
Über die Auflösung des Richterbundes beschließt ausschließlich die Mitgliederversammlung mit 2/3 aller Mitglieder. Bei Auflösung des Richterbundes
beschließt die Mitgliederversammlung über das Vereinsvermögen
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